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Vorweggenommene Erbfolge: Übertragung von Immobilienvermögen auf minderjährige Kinder nur mit familiengerichtlichen Segen?

Haus - Copyright Sylvia Horst(ho) Bekanntlich sind minderjährige Personen unter 18 Jahren nur beschränkt geschäftsfähig. Damit geht der Umstand einher, dass das Gesetz für Rechtsgeschäfte, aus denen einem Minderjährigen auch Verpflichtungen erwachsen können, „Bremsen“ eingebaut hat. So bedarf es nicht nur der Genehmigung der sorgeberechtigten Personen, sondern in bestimmten Fällen auch der Bestellung eines Pflegers und der familiengerichtlichen Genehmigung (§§ 1643 Abs. 1, 1822 Nr. 10 BGB; zur familiengerichtlichen Genehmigungspflicht eines Immobilienerwerbs durch Minderjährige vgl.: OLG München, Beschluss vom 23 September 2011 - 34 Wx 311/11, ZEV 2011, 658; KG Berlin, Beschluss vom 15.7.2010 - 1 W 312/10, NZM 2011, S. 78). Aus diesen Gründen kann es sich rechtlich komplex gestalten, Immobilieneigentum oder Wohnungseigentum auf minderjährige Kinder zu übertragen (vorweggenommene Erbfolge). Dazu der Fall:

Die Großeltern wollen ihre vermietete Eigentumswohnung auf ihr minderjähriges Enkelkind übertragen. Ihr Sohn ist mit der Kindesmutter nicht verheiratet. Beiden steht das gemeinsame Sorgerecht zu. Reicht es nun aus, wenn die Kindesmutter als anderer Elternteil das Enkelkind beim Notar vertritt oder muss ein gerichtlicher Ergänzungspfleger bestellt werden?

Obwohl die Wohnung vermietet ist, und der minderjährige Enkel insoweit aus dem Mietverhältnis einerseits aber auch innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft andererseits rechtliche Pflichten und Verbindlichkeiten übernimmt, sieht das OLG München von der Bestellung eines Ergänzungspflegers ab; dies sei nicht nötig, um das minderjährige Kind innerhalb des Übertragungsgeschäfts wirksam zu vertreten. Es reiche bei gemeinsamem Sorgerecht aus, wenn die Kindesmutter als „anderer Elternteil“ allein vertritt. Auch wenn der Kindesvater (Sohn der übertragenen Großeltern) in diesem Falle von der Vertretung seines Kindes ausgeschlossen sei (§§ 1629 Abs. 2 Satz 1, 1824 Abs. 1 Nr. 1 BGB), sei davon die Kindesmutter als anderer Elternteil nicht betroffen (OLG München, Beschluss vom 5.8.2025 - 34 Wx 167/25, ZEV 2025, 615; Rn. 19 und 20 der Entscheidungsgründe).

Nachzutragen ist:

In dem entschiedenen Fall waren die Eltern nicht miteinander verheiratet. Ob die Möglichkeit der Alleinvertretungsbefugnis auch bei verheirateten Eltern greift, lässt das Gericht offen (Rn. 21 der Entscheidungsgründe; bejahend: OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.3.2025 - 3 W 9/25, ZEV 2025, 612 ff = RNotZ 2025, 281 - Übertragung von Bruchteilseigentum an einem Grundstück durch den Großvater mütterlicherseits bei Ausübung der Alleinvertretungsbefugnis durch den Kindesvater).

Lesetipp zu Minderjährigen im Erbrecht und innerhalb der vorweggenommenen Erbfolge:
Broschüre „Übertragung und Vererbung von Grundbesitz“, 4. Auflage 2022, ISBN 978-3-96434- 032-0, 589 Seiten, 29,95 € zuzüglich Versandkosten bei Einzelbestellung, zu beziehen über Haus und Grund Niedersachsen, E-Mail: info@haus-und-grund-nds.de; Fax: 0511/97329732.

© Dr. Hans Reinold Horst

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