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Vorweggenommene Erbfolge: Übertragung von Immobilienvermögen auf minderjährige Kinder nur mit familiengerichtlichen Segen?
Die Großeltern wollen ihre vermietete Eigentumswohnung auf ihr minderjähriges Enkelkind übertragen. Ihr Sohn ist mit der Kindesmutter nicht verheiratet. Beiden steht das gemeinsame Sorgerecht zu. Reicht es nun aus, wenn die Kindesmutter als anderer Elternteil das Enkelkind beim Notar vertritt oder muss ein gerichtlicher Ergänzungspfleger bestellt werden? Obwohl die Wohnung vermietet ist, und der minderjährige Enkel insoweit aus dem Mietverhältnis einerseits aber auch innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft andererseits rechtliche Pflichten und Verbindlichkeiten übernimmt, sieht das OLG München von der Bestellung eines Ergänzungspflegers ab; dies sei nicht nötig, um das minderjährige Kind innerhalb des Übertragungsgeschäfts wirksam zu vertreten. Es reiche bei gemeinsamem Sorgerecht aus, wenn die Kindesmutter als „anderer Elternteil“ allein vertritt. Auch wenn der Kindesvater (Sohn der übertragenen Großeltern) in diesem Falle von der Vertretung seines Kindes ausgeschlossen sei (§§ 1629 Abs. 2 Satz 1, 1824 Abs. 1 Nr. 1 BGB), sei davon die Kindesmutter als anderer Elternteil nicht betroffen (OLG München, Beschluss vom 5.8.2025 - 34 Wx 167/25, ZEV 2025, 615; Rn. 19 und 20 der Entscheidungsgründe). Nachzutragen ist:In dem entschiedenen Fall waren die Eltern nicht miteinander verheiratet. Ob die Möglichkeit der Alleinvertretungsbefugnis auch bei verheirateten Eltern greift, lässt das Gericht offen (Rn. 21 der Entscheidungsgründe; bejahend: OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.3.2025 - 3 W 9/25, ZEV 2025, 612 ff = RNotZ 2025, 281 - Übertragung von Bruchteilseigentum an einem Grundstück durch den Großvater mütterlicherseits bei Ausübung der Alleinvertretungsbefugnis durch den Kindesvater). Lesetipp zu Minderjährigen im Erbrecht und innerhalb der vorweggenommenen
Erbfolge: © Dr. Hans Reinold Horst |